Wr AnzAbgG: § 1 Abs 2, § 4 Abs 3
WAO: § 104 Abs 1
1. Eine vor Abschluss des AbgBemessungsverfahrens vorgenommene Bruchteilsfestsetzung soll das erstgenannte Verfahren nicht ersetzen bzw überholen; vielmehr ist im Bruchteilsfestsetzungsverfahren - von der Fallkonstellation des § 4 Abs 3 letzter Unterabsatz Wr AnzAbgG abgesehen - (lediglich) rechtsgestaltend darüber zu entscheiden, um welchen Bruchteil der AbgAnspruch, welcher in Ermangelung eines BruchteilsfestsetzungsB gebühren würde, zu reduzieren ist. Ein so zu verstehender BruchteilsfestsetzungsB bildet sodann einen GrundlagenB für folgende AbgFestsetzungen, wobei selbst in Rechtskraft erwachsene AbgFestsetzungen an geänderte GrundlagenB anzupassen sind (vgl das ebenfalls zum Wr AnzAbgG ergangene E 26. 9. 2006, 2006/17/0078).