BAO §§ 9, 80, 248
EStG 1988: § 78 Abs 3
1. Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gem § 248 BAO gegen den B über den AbgAnspruch beruft, hat die Berufungsbeh zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den AbgAnspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der AbgFestsetzung sind in einem gem § 248 BAO durchzuführenden AbgVerfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl E 13. 9. 2006, 2003/13/0131, sowie bspw die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, § 248 Tz 16). Die Frage, ob ein AbgAnspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abg-B vorangegangen ist (vgl zB E 18. 4. 2007, 2004/13/0046). Auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der AbgFestsetzung auszugehen.