UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 14, § 12 Abs 1 Z 1, § 16
BAO § 22
1. Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG 1994 wie auch nach § 12 Abs 11 leg cit wirkt ex nunc und ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist allerdings ex tunc richtig zu stellen und erfordert keine Rechnungsberichtigung. Berichtigt ein Lieferant vor dem Hintergrund des § 11 Abs 14 UStG 1994 in Bezug auf nicht erbrachte Leistungen Rechnungen, in denen erbrachte und nicht erbrachte Leistungen ausgewiesen waren, so berechtigte dies den Empfänger der Leistung nicht zu einem neuerlichen Vorsteuerabzug hins der tatsächlich erbrachten Leistungen aufgrund dieser berichtigten Rechnungen. Ein allenfalls im Jahr der ursprünglichen Rechnungslegung durch Anerkennung einer solchen Vorsteuer aufgetretener Fehler des FA ist jedoch nicht dadurch behebbar, dass der rechtens zustehende Vorsteuerabzug in den Jahren der unrichtigen Rechnungslegung versagt wird.