EStG 1988: § 16 Abs 1
Die Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter können bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten angesehen werden.
EStG 1988: § 16 Abs 1
Die Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter können bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten angesehen werden.