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Keine AbgHaftung nach Rücktritt von Geschäftsführung auch bei faktischer Geschäftsführung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/457ÖStZB 2008, 580 Heft 20 v. 15.10.2008

BAO §§ 9, 80

Bei Geltendmachung der AbgHaftung eines Gf darf sich die Beh nicht auf die Eintragung des zur Haftung Herangezogenen als Gf im Firmenbuch und auf eine faktische Ausübung der Geschäftsführung zurückziehen, wenn dieser gegenüber der Ges bereits seinen Rücktritt erklärt hat.

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