Tir GetrStG
Das Vorliegen einer (getränkesteuerpflichtigen) Dienstleistung bei Verabreichung von alkoholischen Getränken ist aus einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hiebei ist für jeden besteuerten Umsatz festzustellen, ob „Dienstleistungen“ oder „Lieferungen“ der Getränkebesteuerung zugrunde liegen. Liegen Dienstleistungen zugrunde, verstößt die Vorschreibung der GetrSt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.