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Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbetraganspruch für ein behindertes Kind bei Heimunterbringung

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/12ÖStZB 2008, 14 Heft 1 und 2 v. 15.1.2008

FLAG § 2 Abs 5, § 26

EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3 lit a

Ist ein behindertes Kind, in einem vom Verein Lebenshilfe betriebenen Wohnhaus für Personen mit geistiger und mehrfacher Behinderung untergebracht, wo es betreut wird, besteht wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit auch dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, wenn wiederholte Familienbesuche von vornherein nur auf Zeit angelegt sind („Ausgang“), sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten und auch insgesamt von ihrer Dauer her in keinem Verhältnis zur Heimunterbringung stehen. Taschengeldzahlungen an das Kind und Beiträge an die Lebenshilfe für die Pflege des Kindes können jedoch den Familienbeihilfenanspruch erzeugen, wenn diese Zahlungen mindestens die Höhe der Familienbeihilfe erreichen.

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