EStG 1988: § 67 Abs 8 lit e,
§ 124b Z 53
Eine an einen in der Schweiz beschäftigt gewesenen Grenzgänger im Jahre 2001 ausbezahlte Pensionsabfindung, deren Barwert den im § 124b Z 53 EStG 1988 genannten Betrag übersteigt, ist nach dieser Best und nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu besteuern.