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Betriebsausgaben und ungenügende Feststellungen im Zusammenhang mit der Annahme unglaubwürdiger Empfängerbenennungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/384ÖStZB 2008, 486 Heft 17 v. 1.9.2008

BAO § 162

1. Die Feststellung, dass Rückflüsse an in Österreich ansässige eigentliche Geschäftsherren erfolgt seien, weil

Seite 486


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