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Keine KESt-Haftung der Bank für bei Depotentnahme anfallende KESt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/373ÖStZB 2008, 474 Heft 17 v. 1.9.2008

EStG 1988: § 27 Abs 2 Z 2,

§ 93 Abs 4 Z 2, § 95

1. Ein Kreditinstitut kann für anlässlich einer Depotentnahme anfallende KESt nicht zur Haftung herangezogen werden.

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