BAO §§ 80, 196
KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines StPfl wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl E 30. 10. 2001, 95/14/0099, und 2. 7. 2002, 2002/14/0053). Auch in einem AbgVerfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abg sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl die Beschlüsse 18. 9. 2003, 2003/15/0061, und 22. 10. 1997, 97/13/0023). Eine Erledigung ist in diesem Zusammenhang an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten. Eine an die Gemeinschuldnerin zuhanden des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl den Beschluss 2. 3. 2006, 2006/15/0087, mwN). Behandelt die Beh die Berufung des Masseverwalters gegen diese Erledigung meritorisch und weist sie ab, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren B zurückzuweisen gewesen.