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Abänderung von Berufungsentscheidungen über eine USt-Festsetzung durch USt-JahresB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/344ÖStZB 2008, 444 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

UStG 1994: § 21 Abs 4

BAO § 289 Abs 3

Die Best des § 289 Abs 3 BAO entbindet die Beh im Falle der USt-Jahresveranlagung nach einer Berufungsentscheidung über die Festsetzung von USt nicht von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorsteuerabzugs. Als abändernde, aufhebende oder ersetzende B iSd § 289 Abs 3 BAO kommen vielmehr nur solche B in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von USt-JahresB und USt-FestsetzungsB nicht zu.

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