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Keine Umdeutung eines wegen Nichtberücksichtigung eines allenfalls konkludenten Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung infolge Fristversäumnis eingebrachten Wiederaufnahmeantrags in einen Wiedereinsetzungsantrag

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/322ÖStZB 2008, 415 Heft 14 v. 15.7.2008

BAO § 303 Abs 1, § 308

UStG 1994: § 6 Abs 3

Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (§ 303 Abs 1 lit b BAO; nur an diesen Wiederaufnahmegrund kann im gegebenen Zusammenhang überhaupt gedacht werden), kann nicht gesprochen werden, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - eine ihr grundsätzlich offenstehende, jedoch fristgebundene Erklärung erst nach Ablauf der bezughabenden Frist (und nach Abschluss des Verfahrens) erstattet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der StPfl - was nicht nur als Verfahrensmangel angesprochen, sondern in der Beschwerde ergänzend auch unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ins Treffen geführt wird - "konkludent unzweifelhaft" zu erkennen gegeben habe, dass er die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht in Anspruch habe nehmen wollen. Träfe diese Ansicht zu (vgl aber das Schriftlichkeitserfordernis des § 6 Abs 3 erster Satz UStG 1994), wäre der in Rechtskraft erwachsene USt-B des FA allenfalls unrichtig gewesen. Das konnte freilich ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, dient die Wiederaufnahme doch nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (in diesem Sinn etwa E 9. 7. 1997, 96/13/0185).

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