UStG 1994: § 12 Abs 1, § 21 Abs 3
BAO § 201 Abs 3 Z 1
Auch wenn in einem USt-Festsetzungsverfahren formal betrachtet kein B nach § 21 Abs 3 UStG 1994 erlassen wurde, weil die Beh mit ihrem B nicht die USt - allenfalls mit "Null" - festgesetzt, sondern - weil der B-Adressat nicht als Unternehmer anzusehen war - ausgesprochen hat, dass die USt nicht festgesetzt werde, ändert dies nichts daran, dass dieser Ausspruch jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis einer Steuerfestsetzung mit "Null" gleichzuhalten ist, wird doch im einen wie im anderen Fall verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass weder eine Zahllast noch ein Steuerüberschuss besteht.