BAO § 115 Abs 2
GebAG §§ 3, 17, 18, 19
Behauptet ein Zeuge bei Geltendmachung der Zeugengeb, in keinem Dienstverhältnis zu stehen, sondern als Selbstständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert zu sein, und hat er zur Erfüllung seiner Obliegenheit nach § 19 Abs 2 GebAG 1975 ein Bestätigungsschreiben vorgelegt, ist die Beh im Fall einer anders lautenden eingeholten telefonischen Auskunft verpflichtet, dem Zeugen die beh ermittelten Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und eventuell weitere Argumente und Beweise zur Stützung seines Anspruchs anzuführen.