BAO §§ 9, 80
EStG 1988: § 78 Abs 3
1. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind; eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern („Zug um Zug-Geschäfte“) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat demnach auch die von der Ges getätigten „Zug um Zug-Geschäfte“ zu umfassen.