GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2
JN § 58 Abs 1
1. Wenn die in einem Räumungsvergleich übernommene Zahlungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt ist, ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung, dass der Mieter zur Bezahlung der monatlichen Leistung auch verpflichtet ist, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit hat sich der Mieter zur Zahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung verpflichtet. Als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts ist diesfalls der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren, in E 54 und 57 zu § 18 GGG, angeführte stRsp des VwGH).