GGG § 2 Z 4
NEUFÖG: §§ 1, 4
Wird der für die GerichtsgebBefreiung der Eintragung einer Neugründung oder Betriebsübertragung im Firmenbuch nach dem NEUFÖG erforderliche amtliche Vordruck nach § 4 NEUFÖG erst mit einem Rückzahlungsgesuch der bereits entrichteten Geb vorgelegt, ist, da die Gebschuld bereits mit Überreichung des Eintragungsgesuches entstanden ist, eine Rückzahlung infolge Fehlens einer materiellen Voraussetzung für die GebBefreiung nicht mehr möglich.