GEG § 1 Z 1, §§ 6, 8
BAO § 20
Dem Kostenbeamten ist bei der Einbringung von aus Versehen noch nicht eingezogenen restlichen Gerichtsgeb kein Ermessen eingeräumt. Die auf einem allfälligen Versehen beruhende nur teilweise Einziehung der Gerichtsgeb entfaltet keine Rechtskraftwirkung, sodass die Justizverwaltungsbehörde nicht daran gehindert ist, die restlichen Gerichtsgeb innerhalb der Verjährungsfrist des § 8 GEG 1962 vorzuschreiben und einzubringen, wobei sich die Verjährungsfrist ausschließlich anhand des § 8 GEG 1962 und nicht des ABGB bestimmt.