WFG 1984: § 53 Abs 3
Die Ausstattung mit „normalen“ Wohnungstüren anstelle von brandhemmenden Türen allein ist nicht ausreichend dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Dachboden mit einer Ausstattung für Wohnzwecke vorliegt und damit zur für eine GerichtsgebBefreiung maßgebenden Wohnnutzfläche zählt.