EStG 1988:
§ 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 9
Dienten Aufwendungen der Ausbildung zum - mit den von einem „Konsulent-Betriebsberater“ ausgeübten Beruf(en) nicht identen - Beruf eines Psychotherapeuten, waren diese Aufwendungen auch dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn diese Ausbildung auch der Arbeit als „Wirtschaftscoach“ bzw der damit verbundenen psychologischen Beratungstätigkeit zugute gekommen sein mag.