EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 2 Abs 2
Da bei einem nebenberuflichen Privatgeschäftsvermittler innerhalb eines Anlaufzeitraumes von drei bis fünf Jahren Einkünfte jedenfalls vorliegen, sind Verluste grundsätzlich anzuerkennen, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird.