Art 33, 37, 40, 42
Auch der Umstand der Erkrankung des Ehegatten eines Betriebsinhabers im Bezugszeitraum kann eine durch „höhere Gewalt“ verursachte Produktionsstörung und damit Grund für eine abweichende Berechnung der Betriebsprämie sein.
Art 33, 37, 40, 42
Auch der Umstand der Erkrankung des Ehegatten eines Betriebsinhabers im Bezugszeitraum kann eine durch „höhere Gewalt“ verursachte Produktionsstörung und damit Grund für eine abweichende Berechnung der Betriebsprämie sein.