VO (EG) 1782/2003 : Art 42 Abs 4
VO (EG) 795/2004 : Art 18, 21 Abs 2
Aus der Notwendigkeit des Vorliegens eines Planes für die Anerkennung des für eine Betriebsprämie vorgesehenen Sonderfalls „Investition in die Tierhaltung wegen Stallumbau/Stallzubau“ lässt sich nicht ableiten, dass bei Durchführung des Planes erforderliche Bewilligungen bei sonstigem Anspruchsverlust betreffend die Betriebsprämie vor der Ausführung einer Maßnahme beantragt werden müssten. Diese strenge Form einer „cross compliance“ ist Art 21 Abs 2 der VO (EG) 795/2004 nicht zu entnehmen (das Abstellen auf einen Plan bedeutet noch nicht die Anordnung, dass Förderungen nur bei Einhaltung bestimmter, gar nicht näher genannter innerstaatlicher Vorschriften ausbezahlt werden dürften).