AEG § 1
ZK-DVO: Art 472
Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist gem Art 472 ZK-DVO, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, dieser Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen. Ein Kontrollexemplar T5 ist ein auf einem Vordruck T5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Art 478 genannten Voraussetzungen ggf durch einen oder mehrere Vordrucke T5 bis oder unter den in den Art 479 und 480 genannten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt ist. Der VwGH hat nach Wiedergabe der Rechtslage in E 13. 5. 2004, 2004/16/0002, ausgeführt, dass für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in Drittstaaten der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument zu erbringen ist, sondern durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T5. Werden Kontrollexemplare T5 nicht ausgestellt, wird der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis nicht gesetzmäßig erbracht, sodass schon deswegen keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.