ALSAG: §§ 5, 6, 8, 20
BAO § 184 Abs 1
1. Hat ein AbgPfl insb verabsäumt, Belege über durchgeführte Messungen gem § 20 Abs 1 letzter Satz ALSAG durch geeignete Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle vorzulegen, daher Aufzeichnungen, die er nach den AbgVorschriften zu führen hatte, nicht vorgelegt und hat er darüber hinaus auch insoweit einen Mangel der vorgelegten Aufzeichnungen zu vertreten, als es sich dabei keinesfalls um laufende (also zeitnah geführte) Registrierungen gehandelt hat, war die grundsätzliche Zulässigkeit der Schätzung gegeben.