FinStrG § 51 Abs 1 lit a
BAO § 92 Abs 1 lit a, §§ 97, 134
1. Die Verlängerung einer Frist für die Abgabe von AbgErklärungen setzt einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Der normative Abspruch darüber, dass eine Frist verlängert wird, ändert die den StPfl treffenden (Offenlegungs)Verpflich-tungen und stellt somit einen B iSd § 92 Abs 1 lit a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als B wirksam, wenn sie dem StPfl nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor. Einer telefonische Fristverlängerung entfaltet daher kein normative Wirkung.