BAO: §§ 80, 81, 93 Abs 2,
§§ 188, 191 Abs 2
1. Auch wenn nach dem Tod eines bürgerlich-rechtlichen Gesellschafters einer ARGE aus dem BP-Bericht oder dem sonstigen Akteninhalt noch die Annahme einer GesBR seitens der Beh ersichtlich ist, wird mit der namentlichen Adressierung des B zur einheitlichen Feststellung von Einkünften an die beiden (ehemaligen) Gesellschafter der ARGE auch der Vorschrift des § 191 Abs 2 BAO Genüge getan, wonach FeststellungsB bei einer bereits beendigten Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an diejenigen zu ergehen haben, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.