BAO § 22
BWG § 27
Liegt ein von der Beh ggf angenommener Missbrauch allenfalls in der Umgehung von Best des BWG und damit außerhalb abgabenrechtlicher Erwägungen, kommt unter diesem Aspekt § 22 BAO, der voraussetzt, dass die betreffende Vertragsgestaltung der Minderung oder Umgehung der AbgPflicht dient, nicht zum Tragen.