BAO §§ 9, 80, 97 Abs 1, § 224
ZustG §§ 13, 16
Eine wirksame Zustellung des HaftungsB an den Gf einer abgpfl GmbH kann nur an den B-Adressaten selbst, eine mit Postvollmacht ausgestattete Person oder einen Ersatzempfänger erfolgen. Erfolgte die Übernahme laut der auf dem Rückschein dokumentierten Übernahmebestätigung durch die vom Gf vertretene GmbH, unterschrieben von der Sekretärin des Gf, wurde die Zustellung nicht wirksam, weil diese juristische Person nicht Empfänger der Briefsendung war. Als (wie auf dem Rückschein dokumentiert) Postbevollmächtigte kommt eine juristische Person nicht in Betracht.