K-VG: § 2 Z 4, § 9 Abs 1
Kapitalansammlungs-RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2
Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht so weit reichen, gesellschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Voraussetzungen für das Vorliegen einer Weisung an die Geschäftsführung einer Tochterges und damit einer Zurechenbarkeit von Leistungen zu übergehen. Kann von einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur „Weiterleitung“ eines Zuschusses der Großmutterges an die Tochterges zur Verlustabdeckung bei der Enkelges nicht gesprochen werden, vermag der Umstand, dass der Zuschuss aus den Mitteln stammt, die der Tochterges für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden, noch nicht eine Zurechnung der Zuschüsse an Letztere zu rechtfertigen.