KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 1 lit a, § 93 Abs 1
Ist bei einer Abtretung von GesAnteilen an einen Gesellschafter für die vertragschließenden Parteien das objektive Missverhältnis zwischen Preis und Gegenleistung infolge eines vorliegenden Gutachtens nicht erkennbar gewesen, kann demzufolge die subjektive Tatseite für eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter fehlen. Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Auch wenn es der VwGH schon wiederholt als zulässig angesehen hat, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen, ist ein derartiger - im Rahmen der Beweiswürdigung gezogener Schluss - jedoch nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt, aus dem dieser Schluss gezogen werden soll, ausreichend erforscht ist.