EStG 1988: § 68 Abs 1 und 6
Ein nach § 68 EStG 1988 begünstigter Nachtzuschlag muss zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden. Liegt eine solche gesonderte Zahlung eines Nachtzuschlages nicht vor, sondern wurde nur eine rein rechnerische Herausschälung aus dem Grundlohn vorgenommen, kann die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden.