EStG 1988: § 4 Abs 4,
§ 16 Abs 1
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Gf sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Gf-Einkünften (vgl etwa E 24. 7. 2007, 2006/14/0052). Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass es in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten KapGes ist, den Fortbestand der Ges zu sichern, und erst in weiterer Folge dadurch Gf-Bezüge gesichert werden. Übernimmt nämlich der Gesellschafter einer KapGes Verpflichtungen seiner Ges, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als Betriebsausgaben abziehbar sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer KapGes seiner Ges zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als Gf erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Gf gesichert würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten KapGes dem Fortbestand der Ges. Die Sicherung allfälliger Gf-Bezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Ges und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (vgl E 24. 1. 1990, 86/13/0162; 7. 9. 1993, 90/14/0028, und 23. 5. 1996, 94/15/0069).