WAO: §§ 156, 185
1. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabg hat sich auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abg und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende AbgForderung zu erstrecken. Die Abg stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten AbgBemessungszeitraum entsteht.