TLAO: §§ 154, 156, 227
BAO §§ 207, 209, 304
Amtshandlungen müssen, um Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Schriftliche Erledigungen unterbrechen die Verjährung nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diese somit zugestellt wurden (vgl E 29. 1. 1981, 15/1296/79; 12. 11. 1997, 97/16/0217; 11. 9. 1997, 95/15/0132, und 22. 12. 1997, 96/17/0333). Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung kann nur innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Eine wirksame Unterbrechung ist erst mit der Zustellung eines B und nicht schon mit der Postaufgabe gegeben. Wurde die Zustellung von WiederaufnahmeB erst am 10. 1. 2006 vorgenommen, während die Verjährungsfrist am 31. 12. 2005 endete, war die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zulässig. Erk des VwGH, nach denen bereits die Postabfertigung von B für die Unterbrechung der Verjährung entscheidend ist, beziehen sich auf die Rsp zur Verfolgungshandlung nach dem VStG und FinStrG und nicht auf die Unterbrechung der Festsetzungsverjährung nach den Best der BAO.