BAO §§ 201, 273, 274
Stmk LAO: § 185
1. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabg hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abg und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende AbgForderung zu erstrecken. Die Abg stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten AbgBemessungszeitraum entsteht (vgl das bereits zit, zum Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993 ergangene E 19. 6. 2000, 99/16/0467, mit angeführter Rsp).