KommStG § 2 lit a
EStG 1988: § 22 Z 2
Die für die KommSt-Pflicht eines Gesellschafter-Gf (hier einer Wirtschaftstreuhandges) entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Ges verwirklicht wird, wobei dies bei festgestellter kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum erbrachten Gf-Tätigkeit angenommen werden kann. Der Umstand, dass Berufsanwärter beschäftigt werden, diese die ihnen übertragenen Fälle selbstständig bearbeiten und die Anwesenheit eines Gf insoweit aus fachlichen Überlegungen nicht notwendig ist, ändert nichts daran, dass Gf-Agenden, über einen längeren Zeitraum wahrzunehmen waren (vgl schon die berufliche Verantwortlichkeit).