KommStG §§ 1, 2
EStG 1988: § 22 Z 2
1. Auch in Ansehung der Gf, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, kommt - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob die Gf bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert sind. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos, kommt eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zu, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen ist.