UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 3
ZK: Art 4, 203, 204
Das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in ein österreichisches Zolllager erfüllt an sich bereits den Tatbestand der Einfuhr, weil die Waren in das Inland gelangen. Wurde der Tatbestand der Einfuhr nach § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1994 also bereits anlässlich des körperlichen Verbringens der Waren in das Zollfreilager im Bundesgebiet verwirklicht, ist die EUSt-Schuld aber erst durch das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden. Ob die Waren in der Folge in Österreich in den Wirtschaftskreislauf gebracht wurden, ob also im Anschluss an das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung mit diesen Waren weitere im Inland steuerbare Umsätze (Lieferungen, Eigenverbrauch) getätigt worden sind, ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einfuhren ohne Belang.