EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Auch in Ansehung der Gf, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, kommt - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob die Gf bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert sind. Weiteren Elementen kann eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen ist. Sind jeweils zu 42 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Gf in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliedert, sind ihre Einkünfte als solche aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Gf nicht als Dienstnehmer seiner Ges anzusehen wäre, wird mit einem Vorbringen zum Bestehen einer Vertretungsbefugnis und dem Hinweis auf die Qualifikation der Gf nicht dargetan.