EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3, § 4 Abs 4
BAO § 93 Abs 3
Beschränkt sich die Beh bei Beurteilung einer Einkunftsquelle und der sich auf diese beziehenden Betriebsausgaben für Forschungsreisen darauf, sich mit einzelnen Sachverhaltselementen - Vorliegen eines „fremdüblichen“ Darlehens und nachgewiesener Betriebsausgaben - zu befassen, ohne darzulegen, worin die Tätigkeit des StPfl, deren Eignung als Einkunftsquelle strittig war, konkret bestanden hat - wie dem angef B gerade noch zu entnehmen ist, ist die Beh offenbar davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des StPfl jedenfalls mit der Beschaffung großer Mengen an Rohstoffen zur Teegewinnung verbunden war; so wird im angef B ausgeführt, „Rohmaterial“ sei nicht nur nach Ungarn, sondern auch nach Österreich verbracht worden; der StPfl habe nicht bekannt gegeben, wie „das mehrere Tonnen umfassende Material, das er im Urwald gekauft“ habe, ua nach Wien gelangt sei; die Beh bestreite nicht, dass es zu „umfangreichen Zahlungen bei den diversen Einkäufen des StPfl im Urwald gekommen“ sei - ist es vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen unschlüssig, nur belegmäßig nachgewiesene Ausgaben für Flugreisen und Nächtigungen anzuerkennen, Aufwendungen für den von der Beh als erwiesen angenommenen „umfangreichen Rohstoffeinkauf“ unter bloßem Hinweis auf das Fehlen eines belegmäßigen Nachweises aber zur Gänze die Anerkennung zu versagen.