K-VAG 1997: § 1 Abs 3
VergnStVO Stadtgemeinde Villach: § 1 Abs 1
„Adlerflugschauen“ udgl erfüllen, unabhängig von ihrem allenfalls auch belehrenden oder informativen Charakter, den Begriff einer vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung nach § 1 Abs 1 K-VAG 1997 in Form einer Schaustellung oder Darbietung. § 16 Abs 2 lit f K-VAG 1997 nennt auch ausdrücklich ua Tierschauen oder Vorführungen von abgerichteten Tieren als anmeldepflichtige Veranstaltungen. Die VergnSt-Pflicht stellt dabei nicht darauf ab, ob auch „ein veranstaltungsrechtlicher Bescheid im Sinne der Normen des K-VAG 1997“ ergangen ist. Das Ergehen eines solchen B ist zur Vorschreibung einer allfälligen VergnSt nicht „unabdingbar“.