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Einbringung einer VwGH-Beschwerde bzw eines Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung derselben stellen keine Einwendung gegen den Anspruch auf AbgExekution dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/147ÖStZB 2007, 198 Heft 7 v. 2.4.2007

AbgEO §§ 12, 15, 26

BAO § 212a

Der Umstand der Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen einen B betreffend Finanzvergehen stellt für sich keine Einwendung iSd § 12 AbgEO dar. Außerdem verletzt ein B nach § 26 AbgEO über Geb und Kostenersätze eines Vollstreckungsverfahrens einen AbgSchuldner nicht in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Auch das Einbringen eines Antrages, einer VwGH-Beschwerde iSd § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stellt keine Einwendung iSd § 12 AbgEO dar.

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