AbgEO §§ 12, 15, 26
BAO § 212a
Der Umstand der Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen einen B betreffend Finanzvergehen stellt für sich keine Einwendung iSd § 12 AbgEO dar. Außerdem verletzt ein B nach § 26 AbgEO über Geb und Kostenersätze eines Vollstreckungsverfahrens einen AbgSchuldner nicht in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Auch das Einbringen eines Antrages, einer VwGH-Beschwerde iSd § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stellt keine Einwendung iSd § 12 AbgEO dar.