BAO § 303 Abs 4, § 305 Abs 1
EStG 1988: § 82
1. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gem § 305 Abs 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Beh. Aufgabe der Berufungsbeh bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das FA ist es (nur) zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.