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Abzugsfähigkeit von Schadenersatzleistungen; Mitwirkungspflicht des Stpfl

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/128ÖStZB 2007, 176 Heft 7 v. 2.4.2007

EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1

BAO § 138 Abs 1, § 161 Abs 1

Auch wenn Schadenersatzleistungen, wenn das ihnen zugrunde gelegene Fehlverhalten des StPfl der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen war, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesehen werden können, hat der StPfl im Verwaltungsverfahren jenes Fehlverhalten zu beschreiben, welches die Schadenersatzansprüche (hier die einer Dienstgeberges) hatte entstehen lassen. Zum anderen hat der StPfl aber auch die Erbringung einer „Schadenersatzleistung“ im Umfang des geltend gemachten Betrages plausibel zu machen. Gelingt es dem StPfl nicht, die sachlichen und rechtlichen Gründe für den begehrten Abzug eines Betrages von der AbgBemessungsgrundlage plausibel zu machen, weil er entweder die gebotene Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung unterlässt, oder weil ein sein Begehren tragender Grund sachlich und/oder rechtlich nicht existiert, dann wird ein solcher StPfl durch die Verweigerung des begehrten Abzugs in seinen verfolgbaren Rechten nicht verletzt.

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