BewG §§ 32, 37
BodenschätzungsG 1970: §§ 3 Abs 1, 6, 7
Da eine Zuordnung von Ackerbracheflächen oder als Grünland genutzter Ackerflächen (Acker-Grünland) zur Kulturart „Grünland“ gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann sich ein Landwirt, der einen Antrag auf Wertvorschreibung betreffend den Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes gestellt hat, weder auf eine Änderung der Benützungsart nach § 10 Abs 1 VermG berufen (hier bleibt es jedenfalls bei der Zuordnung zu einer „landwirtschaftlich genutzten Grundfläche“) noch auf eine geänderte natürliche Ertragsbedingung iSd § 7 Abs 1 BodenschätzungsG 1970. § 7 Abs 1 leg cit normiert ausdrück-