UStG 1994: § 16
BAO § 216
1. Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um „negative AbgAnsprüche“. Solche Ansprüche entstehen (wie die AbgAnsprüche ieS) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz AbgRechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die B-Erlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem B wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der AbgBeh bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs.