UStG 1972: § 11 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 Z 1
BAO § 184 Abs 1 und 3
1. Die Lieferung eines Gegenstandes oder die Leistung (Miete) hins eines Gegenstandes allein berechtigt noch nicht zum Vorsteuerabzug, sondern es bedarf auch einer den liefernden oder leistenden Unternehmer mit seiner richtigen Anschrift ausweisenden Rechnung.