KStG § 8 Abs 2
BAO § 23
In abgabenrechtlichen Belangen sind an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einem die GmbH beherrschenden Gesellschafter-Gf und der Ges ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen insb von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Nicht fremdübliche Provisionszahlungen für Immobilienvermittlungsleistungen eines verbundenen und unter gleicher Geschäftsführung stehenden Gesellschafter-Gf sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Als unter Fremden unüblich darf auch eingestuft werden, dass aufgrund der Rechnung Vermittlungsprovision für einen langen Zeitraum vorausbezahlt werden und diese auch bei Erfolglosigkeit der Vermittlung zur Hälfte dem Vermittler verbleiben sollte.